S. ist ein Beamter, B. kümmert sich um den Haushalt. 1997 beantragte B. eine Miteinbeziehung bei der Kranken- und Unfallversicherung bei seinem Lebenspartner. 1998 lehnte die Behörde den Antrag schließlich ab, mit der Begründung, dass sich dafür nur ein naher Verwandter oder ein Lebenspartner des anderen Geschlechts qualifiziere.
2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag B.s gegen die Beschwerde gegen die Entscheidung ab. Die beiden gingen weiter durch die Instanzen: 2005 entschied das Verfassungsgericht, dass die Ausdehnung der Versicherung bei miteinander lebenden Personen diskriminierend sei, weil sie bei gleichgeschlechtlichen Personen gesetzlich beschränkt waren.
Mehrere Novellen
Also trat 2006 eine Änderung der Versicherungsregelung in Kraft. Diese besagte, dass auch ein gleichgeschlechtlicher Partner miteinbezogen werden kann, wenn Kinder im Spiel sind. Darin ortet der EGMR nun die Diskriminierung.
Erst durch eine neuerliche Novelle, die im Juni 2007 in Kraft trat, seien die Bedingungen für Mitversicherung unabhängig von der sexuellen Orientierung definiert worden, lautet die Begründung für den Urteilsspruch. Krankenversicherte können ihren Partner demnach mitversichern, wenn sie Kinder aufziehen. Diese Bedingung sei für ein homosexuelles Paar nicht unerfüllbar, entschieden die Richter.
Quelle: Der Standard
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